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Cybercrime und Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte
Cyberkriminalität umfasst eine Vielzahl von Delikten, bei denen Täterinnen und Täter das Internet oder digitale Geräte gezielt nutzen, um Daten auszuspähen, technische Systeme zu beeinflussen sowie Menschen zu manipulieren. Die Tatbegehung erfolgt meist ortsunabhängig – analoge Grenzen stellen keine Hürde dar. Daraus entstehende kriminelle Erscheinungsformen unterliegen einem stetigen Wandel und stellen die Strafverfolgungsbehörden vor immer neue Herausforderungen. Im virtuellen Bereich wähnen sich Täterinnen und Täter häufig anonym, sind es in vielen Fällen aber nicht – für die Polizei ist das Internet kein rechtsfreier Raum.
Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fallzahlen im Bereich Cybercrime sowie der Straftaten mit Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte sind – entgegen dem Trend der Vorjahre – im Jahr 2025 rückläufig.
Im Vergleich zu anderen Deliktsfeldern spielen Auslandsstraftaten hier eine deutlich größere Rolle. Als Auslandsstraftaten werden jene Delikte erfasst, bei denen der Handlungsort der Täterinnen und Täter im Ausland liegt oder unbekannt ist, der Schaden aber im Inland entsteht. Gerade bei Cybercrime trifft dies sehr häufig zu, da die Täterinnen und Täter nicht zwangsläufig am Schadensort handeln müssen, wie dies beispielsweise bei einem Einbruchdiebstahl oder einer Sachbeschädigung der Fall ist.
Die im Inland bekannt gewordenen Straftaten verursachen einen Schaden von über 110,1 Millionen Euro, also rund 18 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Der Schaden, der durch Auslandsstraftaten entsteht, ist mit rund 325,8 Millionen Euro fast dreimal so hoch wie bei den Inlandsstraftaten.
Cybercrime und Straftaten mit Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte sind unterschiedliche Delikte. Unter Cybercrime fallen Straftaten, die sich gegen IT-Geräte oder deren Daten richten, beispielsweise Computersabotage.
Straftaten mit dem Tatmittel Internet und/oder IT-Geräte sind hingegen Delikte, die das Internet als Medium nutzen. Hierbei handelt es sich um allgemeine Straftaten, die auch ohne Internet im analogen Raum möglich wären – etwa Bedrohungen oder Betrug.